AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
hardpitch:
Inhaber:
Rigo Weiße:
Leonhard-Frank-Straße 22
99425 Weimar
Umsatzsteuer-ID: DE322287009
1. Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
1.1
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und hardpitch: Inhaber: Rigo Weiße: Umsatzsteuer-ID: DE322287009, Leonhard-Frank-Straße 22, 99425 Weimar (nachfolgend „hardpitch“) geschlossenen Verträge.
1.2
Das Leistungsangebot von hardpitch richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten die Geschäftsbedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
1.3
Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.4
Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1
Durch die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten Dienstleistung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und hardpitch kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung von hardpitch zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden
2.2
Die Angebote von hardpitch sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass hardpitch diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Für den Umfang der Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung von hardpitch maßgebend. Lieferbar sind nur die in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführten Einheiten.
2.3
Eine auftragsgemäße Ausführungshandlung durch hardpitch ersetzt die Auftragsbestätigung. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung durch den Auftraggeber erklärt dieser die Annahme dieses Angebots und verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung.
3. Leistungsumfang; Vertragsgegenstand
3.1
Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem der Leistungserbringung zugrunde liegenden Angebot von hardpitch. Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform. Sofern und soweit der Kunde keine Vorgaben für die Leistungserbringung (beispielsweise hinsichtlich Konzept, Design und/oder Technik) macht, ist hardpitch in der Umsetzung der Leistungserbringung frei.
3.2
Sämtliche Arbeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers ausgeführt. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von hardpitch, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss hardpitch nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
3.3
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von hardpitch zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers kann hardpitch dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit hardpitch schriftlich darauf hingewiesen hat.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1
Es gelten die Angebotspreise von hardpitch. Der Rechnungsbetrag ist nach Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z.B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.
4.2
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
a. des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
b. von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c. von Aufwand für Lizenzmanagement,
d. in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen
e. außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen sowie
f. die Archivierung von Daten/Filmen/Rohmaterial etc.
4.3
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
4.4
Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass hardpitch Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann hardpitch Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
4.5
hardpitch ist berechtigt, für Produktionsleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.
4.6
Kommt der Auftraggeber, nach Übersendung der Auftragsbestätigung bzw. Anzahlungsaufforderung, seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht fristgemäß nach oder bricht einen von ihm erteilten Auftrag ab, so kann hardpitch einen Ersatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen, ausfallenden Provisionen und aufgewendeten Zeitkosten verlangen. hardpitch behält sich in dem Fall vor, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, einen Schadensersatz in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn einzufordern.
5. Termine, Fristen und Leistungshindernisse
5.1
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
5.2
Ist für die Leistung von hardpitch die Mitwirkung des Auftraggebers / Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
5.3
Bei Verzögerungen infolge von
a. Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers / Kunden,
b. unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie hardpitch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c. Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z.B. Bild- und Tonmaterial),
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.4
Soweit hardpitch seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, Pandemie, höherer Gewalt oder anderer für unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für hardpitch keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
5.5
Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
6. Abnahme
6.1
Die Leistungen von hardpitch gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und
a. Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 10 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
b. oder der Kunde die Leistung von hardpitch oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich ins Netz stellt oder Dritte damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von hardpitch erbrachten Leistungen beruht.
6.2
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
7. Mitwirkungspflicht des Kunden
7.1
Der Kunde wird hardpitch notwendige Daten, vor allem erforderliche Inhalte für die Produktionen zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.
7.2
Soweit hardpitch dem Auftraggeber / Kunden Entwürfe und / oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und / oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit hardpitch keine Korrekturaufforderung erhält.
7.3
Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich.
7.4
Sobald dem Kunden irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags in Frage stellen können, hat er hardpitch unverzüglich schriftlich über diese Umstände und etwaige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.
8. Nutzungsrechte
8.1
hardpitch räumt dem Kunden ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht der von hardpitch bereitgestellten Designs, inklusive aller damit verbundenen Werke und Materialien, zum vereinbarten Nutzungszweck ein. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von hardpitch.
8.2
Jegliche Nutzung, die über den im Vertrag festgelegten Zweck hinaus geht, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Modifikation, Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Ausstellung, Aufführung, Veröffentlichung, Lizenzierung oder Erstellung abgeleiteter Werke, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von hardpitch, ist untersagt. Die Urheber- und Eigentumsrechte an den Designs verbleiben bei hardpitch. Bei Verstößen behält sich hardpitch das Recht vor, die Nutzungsberechtigung zu widerrufen und angemessenen Schadensersatz zu fordern.
8.3
Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, hardpitch über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. hardpitch geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
8.4
hardpitch nimmt für ihre Produktionen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung, die dem Kunden jeweils mitgeteilt wird, kann dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die hardpitch keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. hardpitch wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden. hardpitch kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service Aufschlag von 20 % in Rechnung stellen. Ein darüber hinausgehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Produktion erfolgt nicht.
8.5
Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang und im Rahmen der Produktion nutzen. Wird hardpitch vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht zum vereinbarten Zweck verwandt wurde, so ist der Kunde hardpitch zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.
8.6
Der Kunde ist verpflichtet, hardpitch über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder hardpitch dabei zu unterstützen. Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von hardpitch z.B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er hardpitch unverzüglich darüber informieren.
9. Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
9.1
Der Auftraggeber räumt hardpitch das Recht ein, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit, ungeachtet der Übertragungs-, Träger -und Speichertechniken, den Auftraggeber unter Verwendung seines Firmennamens und Firmenlogos als Referenzkunden zu nennen. Der Auftraggeber räumt hardpitch hierfür das kostenfreie, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Projekt sowie die Leistungen von hardpitch zu beschreiben und diese Beschreibung inklusiv ggf. enthaltener wörtlicher Zitate ganz oder teilweise, ebenfalls unter Nennung des Namens des Auftraggebers, Verwendung des Logos des Auftraggebers zu Werbezwecken sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien (inkl. auf Social Media Plattformen) zu verwenden. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung aus wichtigem Grund widerrufen, wobei hierbei berechtigte Interessen von hardpitch berücksichtigt werden.
9.2
hardpitch behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
10. Gewährleistung
10.1
Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von hardpitch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden ausgebessert oder ausgetauscht. hardpitch behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
10.2
Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen und dabei die Unterrichtungspflichten beachten.
10.3
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.
10.4
Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.
10.5
Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde hardpitch binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefs rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei hardpitch innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel sind detailliert wiederzugeben.
11. Haftung
11.1
hardpitch hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden und Schäden aufgrund vertraglicher Kardinalpflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der AG vertrauen darf, begrenzt. Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die auf wetterbedingten Umständen, dem Ausfall von Kommunikationsdiensten, behördlichen Verboten und Ähnlichem beruhen, hat hardpitch nicht zu vertreten. Gleiches gilt für höhere Gewalt.
11.2
Der Auftraggeber versichert, dass er Inhaber sämtlicher Rechte an den Materialien ist, die er hardpitch als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stellt und über die Nutzungsrechte frei verfügen darf. Der Auftraggeber haftet insofern hardpitch gegenüber für Schäden, die aus einer etwaigen unzureichenden Rechteinhaberschaft des Auftraggebers resultieren.
12. Datenschutz und Geheimhaltung (Datenschutzerklärung nach DSGVO)
12.1
Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen personenbezogene Daten durch hardpitch gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
12.2
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers ist zur Vertragsabwicklung notwendig und erforderlich. Ohne entsprechende Datenübermittlung ist ein Vertragsabschluss und Tätigwerden von hardpitch nicht möglich. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist daher Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.
12.3
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
12.4
Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. hardpitch ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Beendigung des Vertrages.
12.5
Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.
12.6
hardpitch weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.
13. Anwendbares Recht, Fremdsprache und Gerichtsstand
13.1
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2
Gerichtsstand ist Weimar, soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen Vertragspartner ist.
13.3
Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGBs ausschlaggebend.
Vollkontakt
hardpitch
Leonhard-Frank-Straße 22
99425 Weimar